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Nachhaltigkeitsberichterstattung - ESG

Die Corporate Sustainability Reporting Directive, kurz CSRD ist im Januar 2023 in Kraft getreten und regelt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert sie den Anwendungsbereich und den Umfang der Unternehmen, die über nachhaltigkeitsbezogene Themen berichten müssen deutlich.

Durch die CSRD wird die „nichtfinanzielle Erklärung“ in „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ umbenannt, um auch begrifflich zu zeigen, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung den gleichen Stellenwert haben.

Die verpflichtende Anwendung der CSRD erfolgt in Stufen, in Abhängigkeit einer Kapitalmarktorientierung bzw. der Unternehmensgröße. Der Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch europäische Standards, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), konkretisiert.

Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, fallen zugleich in den Adressatenkreis der Taxonomieverordnung ((EU) 2020/852) und müssen zusätzlich offenlegen, in welchem Umfang ihre Unternehmenstätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Da die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig ein verpflichtender Bestandteil des Lagebericht sein wird, unterliegt er auch der externen Prüfungspflicht.

Unser Leistungsangebot für Sie:

  • Beratung bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten
  • Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten
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